Verkehrsplanung

Lärmsanierung Kantonsstrassen im Kanton Zürich / Tempo30-Gutachten

Stark verkehrsbelastete Strassen, die bei den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern zu Lärmgrenzwert-Überschreitungen führen, müssen saniert werden. Dies verlangt das Umweltschutzgesetz und die darauf basierende Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV). Bestehende Strassen gelten als ortsfeste Anlagen und müssen laut Art.13 LSV «so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden».

Wenn durch Lärmgutachten belegt ist, dass die Strassenlärmbelastung von Kantonsstrassen innerorts die Immissionsgrenzwerte überschreitet, ist Handlungsbedarf gegeben. Um die Lärmbelastung am Entstehungsort zu reduzieren, muss neben dem Einbau eines lärmarmen Belages auch eine Temporeduktion geprüft werden. Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer solchen Massnahme nach Art. 108, Abs. 2 SSV wird im besagten Lärmgutachten erbracht. Die Reduktion der Geschwindigkeit obliegt der Bewilligung der Kantonspolizei Zürich; als Grundlage für eine mögliche Bewilligung ist die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens gemäss Art. 32, Abs. 3 SVG nötig. Das Verkehrsgutachten beurteilt die Reduktion der Geschwindigkeit auf ihre Verhältnismässigkeit und formuliert Empfehlungen für allfällige Massnahmen.

Für den Kanton Zürich hat die asa AG im Rahmen der Lärmsanierung verschiedener Ortsdurchfahrten Geschwindigkeitsreduktionen hinsichtlich ihrer Verhältnismässigkeit nach Art. 108, Abs. 2 SSV überprüft. So unter anderem in Hinwil, Sulzbach, Maur und Oetwil am See. Die Verkehrsgutachten basieren auf den jeweiligen Lärmgutachten und helfen bei der Entscheidfindung für oder gegen eine Temporeduktion auf Kantonsstrassen mit.